Rechtsprechung
   FG Saarland, 13.10.2014 - 1 K 1008/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,48280
FG Saarland, 13.10.2014 - 1 K 1008/12 (https://dejure.org/2014,48280)
FG Saarland, Entscheidung vom 13.10.2014 - 1 K 1008/12 (https://dejure.org/2014,48280)
FG Saarland, Entscheidung vom 13. Oktober 2014 - 1 K 1008/12 (https://dejure.org/2014,48280)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,48280) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerbarkeit von Umsätzen aus der Vermittlung von Sportwetten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermittlungsleistung als Hauptleistung oder einheitliches, aus gleichwertigen Leistungen bestehendes Leistungsbündel bei selbstständigem Innehaben eines Wettbüros im Inland für einem im EU-Ausland ansässigen Sportwettenveranstalter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vermittlungsleistung als Hauptleistung oder einheitliches, aus gleichwertigen Leistungen bestehendes Leistungsbündel bei selbstständigem Innehaben eines Wettbüros im Inland für einem im EU-Ausland ansässigen Sportwettenveranstalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 849
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.12.2001 - C-235/00

    CSC Financial Services

    Auszug aus FG Saarland, 13.10.2014 - 1 K 1008/12
    Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht die Vermittlung im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie darin, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag abschließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat (EuGH vom 13. Dezember 2001 C-235/00 "CSC" Slg 2001, I-10237, UR 2002, 84).
  • EuGH, 20.02.1997 - C-260/95

    Kommissioners of Customs und Excise / DFDS

    Auszug aus FG Saarland, 13.10.2014 - 1 K 1008/12
    Bei dem Unternehmen der Klägerin handelt es sich nicht um eine Betriebsstätte bzw. Niederlassung der Z i.S.d. § 3a Abs. 1 Satz 2 UStG a.F. Die Annahme einer Betriebsstätte bzw. festen Niederlassung eines Unternehmers setzt zunächst voraus, dass der Wirtschaftsteilnehmer, der im Namen des Unternehmers tätig wird, diesem gegenüber nicht selbstständig ist (Hessisches Finanzgericht vom 21. Mai 2014 6 K 2858/11,StE 2014, 517 unter Verweis auf EuGH vom 20. Februar 1997 C-260/95, DFDS, Slg. 1997, I-1005 Rz. 25 f.).
  • BFH, 20.03.2014 - V R 25/11

    Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur

    Auszug aus FG Saarland, 13.10.2014 - 1 K 1008/12
    Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu beurteilende Leistung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (BFH vom 20. März 2014 V R 25/11, BFH/NV 2014, 1173).
  • BFH, 22.03.2005 - II B 14/04

    Oddset-Wetten; Lotteriesteuer

    Auszug aus FG Saarland, 13.10.2014 - 1 K 1008/12
    Dies folgt aus der überragenden Bedeutung der Quote für den geschäftlichen Erfolg des Anbieters einer Sportwette (BFH vom 22. März 2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379).
  • BFH, 14.05.2008 - V B 227/07

    Aussetzung der Vollziehung: Leistungsort bei auf elektronischem Weg erbrachten

    Auszug aus FG Saarland, 13.10.2014 - 1 K 1008/12
    Darunter sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre (BFH vom 14. Mai 2008 V B 227/07, BFH/NV 2008, 1371 m.w.N.).
  • EuGH, 14.05.2008 - C-231/07

    Tiercé Ladbroke

    Auszug aus FG Saarland, 13.10.2014 - 1 K 1008/12
    Die Führung der Fremdgeldkasse stelle einen wesentlichen und regelmäßigen Bestandteil der Tätigkeit eines Vermittlers dar, die Übernahme des Inkassos oder die Entrichtung der Eingangsabgaben durch den Vermittler seien ein unselbstständiger Teil der Vermittlungsleistungen im Sinne von § 4 Nr. 5 UStG a.F. Die Vereinnahmung der Gelder für den Auftraggeber sei nach der Rechtsprechung des EuGH kein Selbstzweck, sondern eine Nebenleistung zur Vermittlungsleistung (Beschluss vom 14. Mai 2008 - Rs.C-231/07, C-232/07, Tiercé Ladbroke und Derby).
  • FG Hessen, 21.05.2014 - 6 K 2858/11

    Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus FG Saarland, 13.10.2014 - 1 K 1008/12
    Bei dem Unternehmen der Klägerin handelt es sich nicht um eine Betriebsstätte bzw. Niederlassung der Z i.S.d. § 3a Abs. 1 Satz 2 UStG a.F. Die Annahme einer Betriebsstätte bzw. festen Niederlassung eines Unternehmers setzt zunächst voraus, dass der Wirtschaftsteilnehmer, der im Namen des Unternehmers tätig wird, diesem gegenüber nicht selbstständig ist (Hessisches Finanzgericht vom 21. Mai 2014 6 K 2858/11,StE 2014, 517 unter Verweis auf EuGH vom 20. Februar 1997 C-260/95, DFDS, Slg. 1997, I-1005 Rz. 25 f.).
  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

    Damit ist der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungsempfängers als Ort der Dienstleistung anzusehen (vgl. etwa FG Kassel, Urteil vom 20. Juli 2015 - 6 K 2429/11 - juris Rn. 38 ff., ebenso FG Saarbrücken, Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2014 - 1 K 1008/12 - juris Rn. 25).

    Die zusätzlich erbrachten Nebenleistungen, wie die Schaffung einer Infrastruktur gemäß den Vorgaben des Wettveranstalters, die treuhänderische Führung der Kasse, die ordentliche sonstige Ausstattung des Wettbüros usw. ordnen sich dieser Hauptleistung unter, denn sie dienen ausschließlich dazu, dass die eigentliche Vermittlungsleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch genommen werden kann (FG Saarbrücken, Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 23).

    Hiervon ausgehend spricht einiges dafür, dass auch die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr eine solche unselbständige Nebenleistung darstellt, die umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung teilt (FG Saarbrücken, Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 23).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 9.16

    Dortmunder Wettbürosteuer derzeit unzulässig

    Damit ist der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungsempfängers als Ort der Dienstleistung anzusehen (vgl. etwa FG Kassel, Urteil vom 20. Juli 2015 - 6 K 2429/11 - juris Rn. 38 ff., ebenso FG Saarbrücken, Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2014 - 1 K 1008/12 - juris Rn. 25).

    Die zusätzlich erbrachten Nebenleistungen, wie die Schaffung einer Infrastruktur gemäß den Vorgaben des Wettveranstalters, die treuhänderische Führung der Kasse, die ordentliche sonstige Ausstattung des Wettbüros usw. ordnen sich dieser Hauptleistung unter, denn sie dienen ausschließlich dazu, dass die eigentliche Vermittlungsleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch genommen werden kann (FG Saarbrücken, Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 23).

    Hiervon ausgehend spricht einiges dafür, dass auch die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr eine solche unselbständige Nebenleistung darstellt, die umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung teilt (FG Saarbrücken, Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 23).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 8.16

    Dortmunder Wettbürosteuer derzeit unzulässig

    Damit ist der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungsempfängers als Ort der Dienstleistung anzusehen (vgl. etwa FG Kassel, Urteil vom 20. Juli 2015 - 6 K 2429/11 - juris Rn. 38 ff., ebenso FG Saarbrücken, Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2014 - 1 K 1008/12 - juris Rn. 25).

    Die zusätzlich erbrachten Nebenleistungen, wie die Schaffung einer Infrastruktur gemäß den Vorgaben des Wettveranstalters, die treuhänderische Führung der Kasse, die ordentliche sonstige Ausstattung des Wettbüros usw. ordnen sich dieser Hauptleistung unter, denn sie dienen ausschließlich dazu, dass die eigentliche Vermittlungsleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch genommen werden kann (FG Saarbrücken, Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 23).

    Hiervon ausgehend spricht einiges dafür, dass auch die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr eine solche unselbständige Nebenleistung darstellt, die umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung teilt (FG Saarbrücken, Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 23).

  • FG Hessen, 20.07.2015 - 6 K 2429/11

    § 3a UStG, Art. 44 Abs.2 MwStSystRL

    Bereits im Urteil vom 21.05.2014 (Az. 6 K 2858/11, StEd 2014, 517) hat der erkennende Senat ausgeführt, dass sich die Erwägungen, mit denen der EuGH in seinem Urteil vom 20.02.1997 (C-260/95, DFDS, Slg. 1997, I-1005) die vorrangige Anknüpfung an eine feste Niederlassung begründet hat, nicht auf die Veranstaltung von Sportwetten übertragen lassen (ebenso: Urteil des FG des Saarlandes vom 13.10.2014 1 K 1008/12, EFG 2015, 849 und Urteil des Niedersächsischen FG vom 12.03.2009 16 K 26/08, EFG 2009, 1058).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht